SATZUNG DER KLAKAG
- Kleine Arnsberger Karnevalsgesellschaft e. V. -
- PRÄAMBEL -
Von der geschichtlichen Tatsache ausgehend, dass von Chronisten, und zwar von keinem geringeren als dem Landdrosten Caspar von Fürstenberg aus dem kurkölnischen Sauerland, speziell aus Arnsberg, schon anno 1572 berichtet wird, dass der „Narr losgebrochen sei“ und „tanzen und singen kein Schand sei“ und auch weiterhin vermeldet –ähnlich wie weiland der Arnsberger Geheimrat Peltzer seiner Gattin nach Bonn schrieb- „dass man den ganzen Tag Violinen und Waldhörner und Juchzen der Leute höre und auch der Ball am Sonntag recht schön gestopft voll Masken sei“, hält es ein vom Fastnachtsgeist erfasster Teil der Bürgerschaft Arnsbergs für seine Pflicht, der uralt verbrieften Arnsberger Tradition auch zukünftig zu folgen und dem fröhlichen Bestreben des Fastnachtsvereins „MÄNTAU 1860“ weiterhin Auftrieb zu geben und der seit dem 11. September 1936 bestehenden KLAKAG (gegründet in den Altdeutschen Bierstuben beim Wirt Besten Ülmer an der Jägerstraße) -in der sich noch lebende Mitglieder des Tunnelclubs (gegründet 1894 beim Wirt L. Schmidt am Eisenbahn-Tunnel), sowie des Zylinderschutzvereins (gegründet 1895 im Jägerhaus) zusammenfanden- für jetzt und kommende Zeiten ein neues Statut zu geben mit den nachstehenden Paragraphen:
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft wurde am 11. September 1936 gegründet und führt den Namen „KLAKAG“ –KLEINE ARNSBERGER KARNEVALSGESELLSCHAFT e.V.-. Sitz der Gesellschaft ist Arnsberg im kurkölnischen Sauerland. Die Gesellschaft fühlt sich als Nachfolgerin von „MÄNTAU 1860“. Der Gesellschaftsgruß lautet „KLAKAG-HELAU-MÄNTAU“. Die Gesellschaftsfarben sind Blau und Weiß. Die Gesellschaft ist am 25. Januar 1978 unter Nr. 482 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen worden.Zweck und Aufgabe der Gesellschaft ist die Förderung und Pflege der westfälischen, insbesonders der kurkölnischen und ganz besonders der Arnsberger Fastnacht. Sie soll Humor, Fröhlichkeit und Freundschaft pflegen und die alten Fastnachtssitten und -gebräuche sinnvoll erhalten nach der Devise „Gegen Schmutz und Auswüchse in der Fastnacht“. In diesem Sinne lautet das Motto der „KLAKAG“: „Seid fröhlich und brav!“ Ferner pflegt die Gesellschaft den ständigen Kontakt zu anderen karnevalistischen Vereinen, Gesellschaften und Organisationen und ist bemüht, junge Menschen an den Karneval heranzuführen, Kinder, Junioren und Senioren für Tanz- und Qualifikationsturniere im Bund Deutscher Karneval auszubilden und zu fördern und solche Turniere auszurichten.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. Sie verfolgt nicht primär eigenwirtschaftliche Zwecke. Sollten sich im Einzelfall Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied der „KLAKAG“ können alle unbescholtenen Bürgerinnen und Bürger werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der „Hohe Rat“. Eine Berufung bei Ablehnung und Zurückstellung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus der Gesellschaft. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung der „KLAKAG“ zu. Die Mitglieder sollen dazu beitragen, durch Anregungen und Vorschläge die Arbeit in der Gesellschaft zu fördern. Jedes Mitglied der „KLAKAG“ ist verpflichtet, die Ziele der Gesellschaft zu vertreten. Es erhält keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Für besondere Tätigkeiten dürfen nur Zahlungen gem. der gesetzlichen Vorschriften für gemeinnützige Vereine erfolgen. Auslagen und Entschädigungen für vorgenannte Tätigkeiten sind den Mitgliedern nach Maßgabe des „Hohen Rates“ zu erstatten. Der Eintritt in die „KLAKAG“ verpflichtet zur Zahlung des in der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag ist im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Ehrenmitglieder und Senatoren sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 4 Ehrungen
Mit Zweidrittelmehrheits-Beschluss des „Hohen Rates“ und des „Rates der Elf“ können die Titel „Ehrenkanzler/in“, „Ehrenpräsident/in“ und „Ehrenmitglied“ verliehen werden.
Verdiente Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens können vom „Hohen Rat“ in Abstimmung mit dem Senatorenzirkel und des „Rates der Elf“ zu „Senatoren/innen“ ernannt werden. Hierzu ist in allen Gremien die einfache Mehrheit erforderlich, wobei endgültig die Abstimmung des „Hohen Rates“ verbindlich ist.
Der Prinzengemeinschaft können nur angehören:
Der jeweils amtierende Prinz, die jeweils amtierende Prinzessin, das jeweils amtierende „Dreigestirn“ (Prinz, Bauer, Jungfrau), die ehemaligen Prinzen und Prinzessinnen sowie das/die ehemalige/n „Dreigestirn/e“.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind
a) die Generalversammlung (Mitgliederversammlung i.S. der §§ 21 – 79 BGB),
b) der „Hohe Rat“ (Vorstand),
c) der „Hohe Rat“ und der „Rat der Elf“ (erweiterter Vorstand).
§ 6 „Hoher Rat“
1.) Der „Hohe Rat“ ist der Vorstand der KLAKAG:
Dem Vorstand gehören an:
a)der/die Kanzler/in (Vorsitzende/r)
b) der/die Vizekanzler/in (stellvertretende/r Vorsitzende/r)
c) der/die Säckelmeister/in (Kassierer/in)
d) der/die Protokollarius/a (Schriftführer/in)
e) der/die Sitzungspräsident/in
f) der/die Umzugsleiter/in
g) der/die Inventarius/a
h) der/die Jugendwart/in
i) der/die Archivarius/a
j) der/die stellvertretende Säckelmeister/in
k) der/die Senatspräsident/in
l) der/die Prinzenpräsident/inInnerhalb des Hohen Rates wird ein geschäftsführender Hoher Rat (gesetzlicher Vorstand -§ 26 BGB-), gebildet. Die Zugehörigkeit zum geschäftsführenden Vorstand ergib sich nach Auflistung Buchstabe a – e Kraft Amtes. Mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand endet auch die Zugehörigkeit zum geschäftsführenden Vorstand.
2.) Die Gesellschaft wird (gemäß § 26 Abs. 2 BGB) gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die Kanzler/in oder den/der Vizekanzler/in jeweils in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des „geschäftsführenden Hohen Rates“. Alle Verhandlungen und Geschäfte der Gesellschaft werden von den dafür gewählten Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes geführt. Kanzler/in und Vizekanzler/in sind unverzüglich zu informieren.
3.) Dem „Hohen Rat“ obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles was dem Wohle der Gesellschaft dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist.
4.) Die Sitzungen des „Hohen Rates“ finden bei Bedarf statt. Sie werden vom/von der Kanzler/in oder bei dessen Verhinderung vom/von der Vizekanzler/in einberufen. Der „Hohe Rat“ ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Über Auslagen und Verbindlichkeiten ist vom „Hohen Rat“ bei Anwesenheit des/der Kanzlers/in oder des/der Vizekanzlers/in mit Mehrheit zu beschließen. Für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubiger haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
5.) Der/die jeweils amtierende Prinz/Prinzessin oder das jeweils amtierende „Dreigestirn“ (Prinz, Bauer, Jungfrau) gehört/gehören während seiner/ihrer Amtszeit mit beratender Stimme dem „Hohen Rat an“. Er/Sie gehört/gehören nicht zum Vorstand i.S. des § 26 BGB.
§ 7 Wahl zum „Hohen Rat“
Die Wahl des „Hohen Rates“ erfolgt durch die Generalversammlung auf zwei Jahre, und zwar in folgendem Rhythmus:
a) Kanzler/in, Protokollarius/a, Sitzungspräsident/in, Jugendwart/in stellvertretender/e Säckelmeister/in in Jahren mit gerader Jahreszahl. b) Vizekanzler/in, Säckelmeister/in, Umzugsleiter/in, Inventarius/a, und Archivarius/a in Jahren mit ungerader Jahreszahl.
Der/die Prinzenpräsident/in und der/die Senatspräsident/in werden von der „Prinzengemeinschaft“ bzw. von dem „Senatorenzirkel“ in den „Hohen Rat“ entsandt und unterliegen nicht der Wahl durch die Generalversammlung. Sie sind jedoch von der Generalversammlung zu bestätigen. Bei deren Verhinderung sind die jeweiligen Vizepräsidenten/innen stimmberechtigte Vertreter/innen im „Hohen Rat“. Die gewählten Vertreter des „Rates der Elf“ sind im Vertretungsfall stimmberechtigte Mitglieder im „Hohen Rat“. Der „Hohe Rat“ bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer “Hoher Rat“ ordnungsgemäß durch die Generalversammlung gewählt worden ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des „Hohen Rates“ innerhalb der Wahlperiode aus, so ist der „Hohe Rat“ berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung dieses Amt kommissarisch zu besetzen. Der folgenden Generalversammlung obliegt durch Neuwahl die Besetzung für die restliche oder eine neue Wahlperiode. Alle Mitglieder bekleiden ihr Amt ehrenamtlich. Auslagen können ihnen jedoch erstattet werden.
§ 8 „Rat der Elf“
Der „Rat der Elf“ ist (zusammen mit dem „Hohen Rat“) der erweiterte Vorstand.Dem „Rat der Elf“ gehören an:
a) der/die stellvertretende Protokollarius/a
b) der/die stellvertretende Umzugsleiter/in
c) der/die Standartenträger/in
d) der/die stellvertretende Standartenträger/in
e) der/die Tollitutensprecher/in
f) der/die stellvertretende Prinzenpräsident/in
g) der/die stellvertretende Senatspräsident/in
Die Wahl der unter a) b) c) d) genannter Mitglieder des „Rates der Elf“ werden durch die Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die unter e) f) u. g) genannter Mitglieder werden von der Prinzengemeinschaft, dem Senatorenzirkel und der Tollitutengemeinschaft in den „Rat der Elf“ entsandt. In den „Rat der Elf“ (erweiterter Vorstand) werden zusätzlich vom „Hohen Rat“ verdiente Mitglieder berufen. Die Annahme der Berufung verpflichtet zur aktiven Mitarbeit. Die Berufung in den „Rat der Elf“ erfolgt auf ein Jahr. Eine erneute Berufung ist zulässig. Weitere Mitglieder der Umzugskommission sind in der Geschäftsordnung der KLAKAG aufgeführt. Es ist Aufgabe der Mitglieder des „Rates der Elf“, den „Hohen Rat“ zu beraten und in seiner Arbeit zu unterstützen.
Die gemeinsamen Sitzungen des „Hohen Rates“ und des „Rates der Elf“ werden vom/von der Kanzler/in oder bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Vizekanzler/in rechtzeitig bei Bedarf einberufen.
§ 9 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist vom/von der Kanzler/in oder bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Vizekanzler/in mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung muss mindestens 1 Woche vorher durch öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse und auf der Klakag Homepage unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Generalversammlung hat jedes Mitglied, –auch Ehrenmitglied, ein Senator bzw. eine Senatorin- mit Ausnahme von § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Satzung, eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, abgesehen von den in §§ 12 und 13 dieser Satzung festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat stattzufinden, wenn ein Drittel aller Mitglieder oder die Mehrheit des „Hohen Rates“ diese mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.Die Generalversammlung wird vom/von der Kanzler/in oder bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Vizekanzler/in geleitet (Versammlungsleitung).Bei der ordentlichen Generalversammlung muss die Tagesordnung folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
a) Jahresbericht
b) Jahresrechnung
c) Säckelprüfungsbericht
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl und Bestätigung der Mitglieder des Vorstandes nach §§ 7 und 8 dieser Satzung
f) Wahl der Säckelprüfer/innen
g) Vorliegende Anträge.Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin zur Generalversammlung schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Generalversammlung durch den/die Versammlungsleiter/in bekannt zu geben.
§ 10 Säckelprüfer
Die Generalversammlung wählt zwei Säckelprüfer/innen. Die Säckelprüfer/innen überwachen die sachlich und rechnerisch richtigen Kassengeschäfte der Gesellschaft. Eine Überprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Generalversammlung zu berichten und ggfls. die Entlastung des „Hohen Rates“ zu beantragen. Die Wiederwahl und die Amtszeit der Säckelprüfer/innen sowie die Wahl eines/einer zusätzlichen Säckelprüfers/in ist in der Geschäftsordnung der KLAKAG geregelt.
§ 11 Protokollierung
Über den Verlauf der Generalversammlung, der Sitzungen des „Hohen Rates“ und der gemeinsamen Sitzungen des „Hohen Rates“ und des „Rates der Elf“ ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll über den Verlauf der Generalversammlung ist vom Kanzler/von der Kanzlerin oder Vizekanzler/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 12 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 13 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der „KLAKAG“ kann nur in einer für diesen Zweck besonders einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Gesellschaftsmitglieder ist erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Generalversammlung vorschriftsmäßig mit der selben Tagesordnung einzuberufen, die nunmehr ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder die Auflösung der Gesellschaft mit Zweidrittelmehrheit beschließen kann.
§ 14 Zweckbindung des Restvermögens
Im Falle der Auflösung der „KLAKAG“ oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Arnsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Arnsberg zu verwenden hat.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 16 Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung ist eine gesellschaftsinterne Regelung und wird vom „Hohen Rat“ und dem „Rat der Elf“ aufgestellt und der Generalversammlung zur Kenntnis gegeben.
Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die einheitliche und zweckmäßige Führung der „KLAKAG-Geschäfte“, die Abwicklung der KLAKAG-Tätigkeiten sowie die Durchführung der satzungsmäßigen Bestimmungen.
§ 17 Schlussbestimmungen
Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB-.
Durch diese Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen ihre Gültigkeit.
Die Anschrift der Gesellschaft ist in der Geschäftsordnung der KLAKAG aufgeführt.
Beschluss der Generalversammlung vom 15. April 2016